Gefährdungsbeurteilung

Unser Service

Nach ASR A 2.2

Mit der Neuerscheinung der Arbeitsstättenrichtlinie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im November 2012
ist eine grundlegende Anpassung der betrieblichen Brandschutzbelange an die Strukturen des Arbeitsschutzes umgesetzt worden.
Jeder Unternehmer hat mit Erscheinen der Arbeitsstättenverordnung A 2.2 der BAuA vom November 2012 eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz zu erstellen.
Mit der Gefährdungsbeurteilung wird das Brandrisiko, die möglichen Brandursachen, der Brandverlauf, die Gefahren eines Brandes für Leib und Leben
sowie die Wirksamkeit des Brandschutzes ermittelt und beurteilt.
Mangels Fachkenntnis wird diese Gefährdungsbeurteilung Brandschutz nur durch Experten des Brandschutzes möglich sein.
Ausgebildete Brandschutzbeauftragte, Brandschutzsachverständige und Brandschutzingenieure sind dafür qualifiziert.

Die Tragweite einer mangelhaften Gefährdungsanalyse Brandschutz können verheerend sein.

Wir empfehlen diese Gefährdungsanalyse Brandschutz extern erstellen zu lassen, da die Betriebseinschätzung neutral und ohne Kostendruck erfolgt.
Unsere Experten beurteilen Ihren Brandschutz nach den neuen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung A 2.2. und bringen Sie somit auf die sichere Seite.

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So wird eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz schrittweise erstellt

Schritt 1: Ermittlung der Objektdaten

Zunächst müssen alle relevanten Daten des zu schützenden oder betroffenen Bereichs ermittelt werden. Diese sind im Wesentlichen:

– Objekt- bzw. Bereichsgröße im Quadratmeter

– Anwesenheit von Personen

– Art der Personen (eigene, fremde, mobilitätseingeschränkte)

– Arbeitsstoffe

– Arbeitsverfahren

– Schichtarbeit, Fremdfirmen

– bereits vorhandene Löscheinrichtungen

– Entfernungen

– Anzahl der Etagen/Geschosse

– zu erwartende Brandklassen

– Situation der Flucht- und Rettungswege (Ausgänge)

– Brandabschnitte, Rauchabschnitte

 

Schritt 2: Definition der Brandgefährdung nach ASR A2.2 in Verbindung mit TRGS 800

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber oder die verantwortliche Person eine Aussage über die Einstufung der Brandgefährdung zu treffen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen, die jede Arbeitsstätte vorweisen muss, und zusätzlichen Maßnahmen, um einer erhöhten Brandgefährdung entgegenzutreten.

Zur einfacheren Entscheidungsfindung enthalten sowohl die ASRA 2.2 als auch die TRGS 800 Beispiele, unterteilt nach Branchen, Arbeitsverfahren, Brandklassen und Stoffen. Neben diesen sind zu berücksichtigen:

– schnelle Rauchentwicklung und -weiterleitung

– Gefahr starker Verrauchung

– Sekundärgefährdung, z. B. durch gelagerte Gasflaschen

– ungünstige Raumgeometrie oder gefangene Räume

– Gefahrerhöhung durch Elektrizität, wärmeerzeugende Geräte oder Akkus


Schritt 3: Ausrüstung des Bereichs mit der Grundausstattung an Feuerlöscheinrichtungen

Je nach Größe des Bereichs, der Leistung der ausgewählten Löscheinrichtungen (handbetätigte Geräte wie Feuerlöscher oder Wandhydranten) ergibt sich eine entsprechende Anzahl, die entsprechend den Vorgaben der ASR A2.2 dann in dem Bereich montiert und gekennzeichnet wird. Diese Grundausstattung ist für jede Arbeitsstätte gemäß ASR A2.2 verpflichtend, andere Lösungen müssen das gleiche Niveau des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes erreichen und vom Arbeitgeber dokumentiert werden.

 

Schritt 4: Maßnahmen nach Feststellung der erhöhten Brandgefährdung

Neben der Grundausstattung sind weitere Maßnahmen erforderlich, die beispielhaft in der TRGS 800 und der ASR A2.2 aufgeführt sind:

– Verbesserung der Alarmierungs- und Brandmeldesysteme, um schnell reagieren zu können

– Erhöhung der Anzahl der Feuerlöschgeräte, um einen schnelleren Zugriff und damit eine schnellere und effektivere Brandbekämpfung zu ermöglichen

– Bereitstellung größerer Löschgeräte oder Wandhydranten, bei geringer Personendichte, hoher erforderlicher Löschmittelmenge oder -wurfweite (-höhe)

– Einbau von Löschanlagen in gefährdeten Bereichen

– besondere Unterweisung der Beschäftigten

Mögliche Zielstellungen sind hierbei immer:

– Reduzierung der Brandgefährdung

– Selbstrettung der Beschäftigten

– Fremdrettung anderer Personen

– Bekämpfung von Entstehungsbränden, soweit gefahrlos möglich

Eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz liefert bereits wichtige Erkenntnisse

Gerade im Bereich der Bekämpfung von Entstehungsbänden ist aufgrund der Vielzahl der möglichen Gefahrenorte, aber auch aufgrund der Forderung nach gefahrlosem Einsatz durch Beschäftigte oder Ungeübte eine Kurzanalyse bezüglich der Einstufung der Brandgefährdung möglich. Wird im Ergebnis der Analyse festgestellt, dass eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt, sind Maßnahmen im Sinne der ASR A2.2 zu treffen, um den Brandschutz sicherzustellen. Diese Vorgehensweise ersetzt zwar keine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung, liefert jedoch mit vertretbarem Aufwand eine Aussage zur Anzahl der erforderlichen Löschgeräte und deckt somit einen wesentlichen Bereich des vorbeugenden Brandschutzes ab.

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