Lebensdauer Feuerlöscher

Aussonderung alter Feuerlöscher – Aktualisierte Rechtslage & Empfehlungen (2026)

Rechtsgrundlage

Feuerlöscher sind Druckgeräte und unterliegen der europäischen Druckgeräterichtlinie (DGRL) 2014/68/EU (ersetzt seit 2016 die alte 97/23/EG) sowie dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) 2023/988 (seit 13.12.2024 gültig).

Maximale Nutzungsdauer (Herstellerempfehlungen)

Bei normaler Beanspruchung empfehlen die meisten Hersteller folgende Fristen:

 

Feuerlöscher-Typ und maximale Nutzungsdauer:

Pulver-, Wasser-, Schaum-Dauerdrucklöscher = 20 Jahre

Pulver-, Wasser-, Schaum-Aufladelöscher = 20-25 Jahre

CO₂-Feuerlöscher = 25 Jahre

Einige Hersteller (z. B. Gloria) empfehlen Aufladelöscher bereits nach 20 Jahren. Bei schlechten Bedingungen oder überhöhter Abnutzung muss die Frist verkürzt werden.

Warum begrenzte Nutzungsdauer?

Feuerlöscher stehen ständig oder im Einsatzfall unter erhöhtem Betriebsdruck. Natürliche Umweltbelastungen und mechanische Einwirkungen führen zu altersbedingter Materialermüdung. Überalterte Feuerlöscher können beim Einsatz versagen oder im Extremfall explodieren – mit erheblichen Unfallfolgen oder Todesfällen.

Wartungspflicht

Die regelmäßige Instandhaltung ist unverzichtbar für den sicheren Betrieb:

Wartungsintervall: längstens alle 24 Monate durch ausgebildeten Sachkundigen

Maßgebende Norm: DIN 14 406 Teil 4

Befähigte Person: nach TRBS 1203 und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Haftung der Beteiligten

Hersteller

Unterliegt § 823 Abs. 1 BGB (Verkehrssicherungspflicht) und § 3 Produkthaftungsgesetz (Instruktionspflicht)

Muss in der Betriebsanleitung auf die maximale Lebensdauer hinweisen

Produkthaftung/Gewährleistung: nach 20–25 Jahren abgelaufen

Muss auf Gefahren bei Überschreitung der Lebensdauer hinweisen und Austausch dringend empfehlen

Wartungsdienst / Sachkundiger

Muss Hersteller-Instandhaltungsanweisungen priorisieren (DIN 14 406 Teil 4)

Ist weisungsunabhängig und am Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren

Bei Überschreitung der Lebensdauer berechtigt und verpflichtet, Prüfplakette zu verweigern (§ 12 Abs. 3, 5; § 15, 17 BetrSichV)

Erteilt trotzdem Plakette  hohes persönliches Risiko: zivil- + strafrechtliche Haftung bei Versagen

Betreiber / Unternehmer

Nach BetrSichV: Pflicht zur Gewährleistung der Funktionssicherheit

Arbeitsrechtliche Verpflichtung zum Schutz der Mitarbeiter

Handeln auf eigenes Risiko bei Weiterbetrieb trotz Herstellerhinweis und Verweigerung des Instandhaltungsnachweises

Haftet persönlich für Schäden durch veraltete Feuerlöscher

Kann sich durch Bestellung Dritter nicht von Eigenhaftung entlasten (strafrechtlich)

Fazit

Der Einsatz überalterter Feuerlöscher birgt für Betreiber erhebliche haftungsrechtliche Risiken.

Aus Sicherheitsgründen empfehlen alle Hersteller:

Wartungs- und Instandhaltungsintervalle (alle 2 Jahre) einhalten

Dauerdrucklöscher nach 20 Jahren aussondern

Alle anderen tragbaren Feuerlöscher nach 20–25 Jahren aussondern

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