Rauchwarnmelder: Pflicht in BW

Seit Januar 2015 müssen Bestandsbauten in Baden-Württemberg mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden!

Die Pflicht in BW

LBO Ba-Wü § 15 Absatz 7

Seit Januar 2015 müssen Bestandsbauten in Baden-Württemberg mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden!

Rauchwarnmelder in Schlafräumen werden in Baden-Württemberg Pflicht. Dies hat der Landtag beschlossen. Die Übergangsfrist für Bestandsbauten ist verglichen mit anderen Bundesländern recht kurz bemessen.

In Baden-Württemberg müssen Räume, die zum Schlafen vorgesehen sind, sowie die dazugehörigen Rettungswege künftig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Für die Wartung der Geräte sind die jeweiligen Bewohner verantwortlich, sofern nicht der Eigentümer diese Pflicht  übernommen hat. Eine entsprechende Änderung der Landesbauordnung hat der Stuttgarter Landtag beschlossen.

Für Neubauten gilt die Neuregelung ab Inkrafttreten, Bestandsbauten müssen seit Januar 2015 nachgerüstet werden. Im Vergleich zu anderen Bundesländern, die zuletzt eine Rauchmelder pflicht eingeführt und Übergangsfristen bis Ende 2015, Ende 2016 bzw. Ende 2017 beschlossen hatten, ist die Übergangsfrist im Südwesten relativ kurz.

Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg in  Kraft und umfasst neben Schlaf- und Kinderzimmern in Wohnungen auch Schlafräume in Beherbergungsstätten, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen, Kliniken usw.

Der neue § 15 Absatz 7 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg lautet:

„Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“

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