Lebensdauer Feuerlöscher

Aussondern alter Feuerlöscher:

Aufgrund ihrer Funktionsweise sind Feuerlöscher sogenannte Druckgeräte und unterliegen deshalb der europäischen Druckgeräterichtlinie (DGRL) (97/23/EG) sowie dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).Die zusätzlichen Anforderungen werden aus Herstellungs- und Zulassungsspezifikationen abgeleitet, die wiederum auf entsprechenden gesetzlichen Regelwerken ihre Grundlage haben.

Wie lange können Feuerlöscher ohne Gefährdung des Benutzers eingesetzt werden?

Immer mehr Betreiber, insbesondere auch die Marktaufsichtsbehörden haben von den Herstellern der Feuerlöschgeräte auf diese Frage eine Antwort gefordert.
Besonders für Betreiber, die gemäß Betriebssicherheitsverordnung und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften für die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen
sowie deren Funktionstüchtigkeit eine Gefährdungsanalyse erstellen müssen, ist diese Frage von besonderem Interesse.

Druckgeräte unterliegen, wie andere technische Geräte auch,  natürlichen Umwelt- und unterschiedlich starken mechanischen Belastungen. Es muss daher festgelegt werden, dass ein technisches Produkt wie der Feuerlöscher, der je nach Bauart ständig bzw. im Einsatzfall unter erhöhtem Betriebsdruck steht, in seiner Nutzungsdauer begrenzt ist. Auch bei normaler Nutzung können altersbedingte Materialermüdungen auftreten. Im Einzelfall kann der Einsatz von überalterten Feuerlöschern sogar eine Gefährdung für den Benutzer darstellen.

Die meisten Feuerlöscherhersteller empfehlen daher, je nach Gerätebauart bei normaler Beanspruchung eine maximale Nutzungsdauer von:

Pulver-, Wasser-, Schaum-Dauerdrucklöscher – 20 Jahren
Pulver-, Wasser-, Schaum-Aufladelöscher, Co2 Feuerlöscher – 20 bzw. 25 Jahren (Je nach Hersteller)

Wer haftet für den sicheren Betrieb überalterter Feuerlöscher?

Es gibt auch andere Feuerlöscherhersteller, die kürzere Fristen empfehlen.

Grundsätzlich gilt unabhängig jeglicher juristischer Betrachtung der Grundsatz:

Die regelmäßige Instandhaltung – längstens alle 24 Monate – ist
unverzichtbar für den sicheren Einsatz und Betrieb des Feuerlöschers!

Maßgebend sind hier die Instandhaltungsnorm DIN 14 406 Teil 4 sowie die jeweiligen Instandhaltungsanweisungen der Hersteller.

Darüber hinaus muss diese Annahme jedoch auch aus juristischer Sicht betrachtet werden. Ausgangslage und Rechtsfolgen unterscheiden sich für den Hersteller,
den  Wartungsdienst und auch für den Eigentümer, der meist auch der Betreiber ist, sehr stark. Nachfolgend wird die juristische Situation für die beteiligten Parteien erläutert.

 

Herstellerhaftung

Der Hersteller unterliegt gemäß § 823, Abs. 1 BGB einer Verkehrssicherungspflicht bzw. § 3 Produkthaftungsgesetz einer Instruktionspflicht, was den sicheren Betrieb eines Produktes betrifft. So muss nach Druckgeräterichtlinie (Anhang 1, Abschnitt 3.4), in der Betriebsanleitung auf eine vorgesehene max. Lebensdauer hingewiesen werden (§ 5 Abs. 1 GPSG). Des Weiteren ist der Hersteller verpflichtet, in den Instandhaltungsanweisungen, die für jeden Gerätetyp eines Feuerlöschers vorhanden sein muss, die bekannten technischen Erkenntnisse  weiterzugeben. Die personelle Umsetzung erfolgt durch Ausbildung, Schulung und Weiterbildung der Sachkundigen und befähigten Personen. Überalterte und/oder nicht instandgehaltene Feuerlöscher können bei Benutzung versagen oder im Extremfall explodieren. Im letzten Fall ist mit erheblichen Unfallfolgen oder sogar Todesfällen zu rechnen. Leider waren in der Vergangenheit solche Vorkommnisse schon zu beklagen.

Die gesetzliche Produkthaftung oder kaufrechtliche Gewährleistung des Herstellers für den Feuerlöscher ist nach 20 / 25 Jahren abgelaufen. Der  Feuerlöscher als Sicherheitsprodukt kann bei einer Gebrauchsdauer von bis zu 25 Jahren zweifelsohne als langlebiges Investitionsgut bezeichnet werden.

Die bestehende Rechtslage verpflichtet den Hersteller auf die Gefahren einer Verwendung über die empfohlene Lebensdauer hinaus hinzuweisen und den Austausch der Feuerlöscher ab diesem Zeitpunkt dringend zu empfehlen.

 

Haftung des Wartungsdienstes

Feuerlöscher müssen nach längstens 24 Monaten durch einen ausgebildeten Sachkundigen instand gehalten werden. Die Anforderungen sind in der  DIN 14 406 Teil 4 geregelt. Diese Norm sagt auch aus, dass der Sachkundige vorrangig die Instandhaltungsanweisungen des Herstellers zu beachten hat. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen sogenannte Sachkundige / befähigte Personen. Fachlich handelt es sich hier um die bisherigen Sachkundigen nach DIN 14 406 Teil 4, die unter anderem eine zusätzliche Ausbildung über die neuesten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung und Druckgeräterichtlinie erhalten haben.

Nach DIN 14 406 Teil 4 und TRBS 1203  unterliegt der Sachkundige bzw. die befähigte Person bei seiner Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und ist somit weisungsunabhängig. Die  erfolgte Wartung und Instandhaltung des Feuerlöschers wird durch den Instandhaltungsnachweis auf dem Feuerlöscher dokumentiert. Somit wird die Gewähr für die Funktionssicherheit zum Zeitpunkt der Instandhaltung übernommen.

Der Sachkundige bzw. die befähigte Person hat sich bei der  Durchführung der Wartung / Instandhaltung am Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren, welcher sich in den Instandhaltungsanweisungen der Hersteller widerspiegelt. Sobald sich der Sachkundige nicht an die Herstelleranweisungen hält, so z. B. durch die Verwendung von nicht  anerkannten Ersatzteilen oder Lösch- und Treibmitteln, erlischt für den Hersteller die Haftung und Gewährleistung. In den von den Herstellern bereitgestellten Instandhaltungsanweisungen ist für jeden Feuerlöscher eine Aussage über dessen Lebensdauer enthalten. Das bedeutet: gemäß § 12 Abs. 3, 5  BetrSichV und § 15 sowie 17 der BetrSichV ist der Sachkundige bzw. die befähigte Person nicht nur berechtigt die Prüfplakette zu verweigern,  sondern im Falle einer Überschreitung der Lebensdauer bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgabe sogar verpflichtet, die Verweigerung  auszusprechen.

Erteilt der Sachkundige / die befähigte Person entgegen der Herstelleranweisung bei einem überalterten Feuerlöscher die Prüfplakette trotzdem, geht er ein hohes persönliches Risiko ein:
neben der zivilrechtlichen Haftung kommt es zusätzlich auch zu einer strafrechtlichen Haftung, wenn der überalterte Feuerlöscher beim Betreiber versagt und es dadurch zu Sach- oder sogar Personenschäden kommt.

 

Haftung des Betreibers.

Werden in einem Unternehmen aufgrund von Vorschriften und/oder behördlichen Auflagen Feuerlöscher vorgehalten, so hat der Unternehmer nach  Betriebssicherheitsverordnung die Pflicht, die Funktionssicherheit dieser Geräte sicherzustellen. Der Unternehmer als Betreiber der Feuerlöscher hat dadurch auch die arbeitsrechtliche Verpflichtung zum Schutz seiner Mitarbeiter.
Er handelt auf eigenes Risiko, wenn trotz der Herstellerhinweise und Verweigerung des Instandhaltungsnachweises durch den Sachkundigen / befähigte Person ein überalterter Feuerlöscher weiter für den Brandschutz  vorgehalten wird.
Er haftet dann persönlich für Schäden, die durch den Einsatz eines veralteten Feuerlöschers entstehen können. Dies gilt auch bei  einer erneuten Vorstellung eines Feuerlöschers bei einem anderen Sachkundigen / befähigten Person, die fälschlicherweise einen  Instandhaltungsnachweis erteilt. Durch diese Vorgehensweise kann sich der Unternehmer nicht entlasten. Wer sich zur Erfüllung seiner  Verpflichtungen Dritter bedient, befreit sich nicht von der Eigenhaftung in strafrechtlicher Hinsicht. Arbeits- und zivilrechtliche Haftung gegenüber Mitarbeitern droht vor allem bei Personenschäden nach der Benutzung überalterter Feuerlöscher.

Fazit:

Der Einsatz überalterter Feuerlöscher birgt für
den Betreiber bzw. Unternehmer erhebliche
haftungsrechtliche Risiken.


Aus Sicherheitsgründen empfehlen daher alle Hersteller:

Die Einhaltung der Wartungs- und Instandhaltungsintervalle.
Das Aussondern von Dauerdrucklöschern nach 20 Jahren und allen anderen tragbaren Feuerlöschern nach 20 bzw 25 Jahren.

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